VL-Sparen
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die Arbeitgeber in Deutschland für ihre Beschäftigten bezahlen können. Die Leistungen sind entweder im Tarifvertrag verankert oder werden im Arbeitsvertrag individuell vereinbart. Es besteht je nach Vertrag für den Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, selbst etwas zu den vermögenswirksamen Leistungen zuzuzahlen. Der Arbeitgeber-Betrag – bis zu 40 Euro monatlich - wird direkt auf das vom Beschäftigten angegebene Anlagekonto überwiesen.
Sparen mit staatlicher Förderung
Vermögenswirksame Leistungen werden staatlich mit der so genannten Arbeitnehmersparzulage gefördert. Welche Sparformen förderfähig sind, ist gesetzlich festgelegt. In der Regel liegt die Laufzeit beim VL-Sparen bei sieben Jahren – das letzte Jahr ist zumeist beitragsfrei. Danach kann frei über den Sparbetrag verfügt werden.
Verschiedene Anlageformen möglich
Es gibt verschiedene Anlagemöglichkeiten im Bezug auf vermögenswirksame Leistungen. Besonders häufig kommen Bausparverträge und Aktienfonds im Hinblick auf das VL-Sparen zum Einsatz, da diese Sparformen durch die staatliche Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie gefördert werden. Alternativ – wenn kein Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage besteht – ist es auch möglich, die vermögenswirksamen Leistungen in eine Lebensversicherung oder einen Banksparplan fließen zu lassen.
Nicht jeder Fonds ist zulageberechtigt
Der Staat fördert durch die gewährten Zulagen den langfristigen Vermögensaufbau der Arbeitnehmer. Entscheiden sich Anleger für das Ansparen der vermögenswirksamen Leistungen in einen Aktienfonds, so können entweder Einzahlungen in einen zugelassenen Aktienfonds oder Aktiendachfonds erfolgen, oder Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers erworben werden. Zu beachten ist, dass nicht jeder Investmentfonds für das VL-Sparen mit staatlicher Förderung zugelassen ist.
Sparzulage über Steuererklärung beantragen
Die Sparzulage muss mit der Steuererklärung jährlich neu beantragt werden. Die Auszahlung der Zulagen erfolgt jedoch erst am Ende der Vertragslaufzeit. Über die jeweilige Investmentgesellschaft erhält der Sparer eine Bescheinigung über seinen Depotbestand, die der Einkommensteuererklärung beigelegt wird. Die gewährte Zulage ist steuerfrei – und auch Sozialversicherungsabgaben werden hierfür nicht fällig.
VL-Sparen: Recht eines jeden Arbeitnehmers
Die vermögenswirksamen Leistungen kann jeder Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Arbeitgeber einen eigenen Teil dazu leistet - das Gehalt kann auch entsprechend verringert werden.
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